OLG Frankfurt lehnt Haftung für offenes WLAN ab

Das OLG Frankfurt hob mit Urteil vom 01.07.2008 ein Urteil des LG Frankfurt auf, das einen Beschluss (einstweilige Verfügung) vom 23.11.2006 bestätigt hatte, wonach ein Beklagter, der ein offenes WLAN betrieb, für eine über das WLAN begangene Urheberrechtsverletzung hafte.

Das LG Frankfurt war der Ansicht, dass es dahinstehen könne, ob der Beklagte die rechtswidrige Handlung selbst vorgenommen habe. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs hafte in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Allerdings setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach dem Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Welche Art von Prüf- und Kontrollmaßnahmen in welchem Umfang zumutbar seien bestimme sich nach Treu und Glauben. So habe sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden kann, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten.

Das LG Frankfurt war der Ansicht, dass eine Pflicht bestehe, Internetverbindungen zu schützen, um Rechtsverletzungen vorzubeugen, und dass sich diese Pflicht im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen halte.

Urteil des LG Frankfurt vom 22.02.2007 (2/3 O 771/06) bei jurpc

Das Urteil des OLG Frankfurt vom 01.07.2008 (11 U 52/07) kann unter www.rechtsprechung.hessen.de abgerufen werden.