Kein Solidaritätszuschlag bei geringer Lohnsteuer

Ich habe mich gewundert, dass von der an mich gezahlten Unterhaltsbeihilfe kein Solidaritätszuschlag abgezogen wird, obwohl Lohnsteuer abgezogen wird. Daher habe ich gerade mal im Solidaritätszuschlaggesetz 1995 geblättert:

In § 3 Abs. 4 Nr. 1 b) SolzG steht, dass der Solidaritätszuschlag beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn nur zu erheben ist, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum bei monatlicher Lohnzahlung in der Steuerklasse I mehr als 81 Euro beträgt. Bemessungsgrundlage ist die Lohnsteuer (§ 2a SolzG).