Der syllogistische Schluss

Zu den Methoden der Rechtswissenschaft gehören die logischen Schlüsse (Syllogismen).

Hier ein paar Beispiele:

Unter den Prämissen, dass

  1. derjenige bestraft werden kann, der einen anderen Menschen tötet (Obersatz), und
  2. der Mensch T den Menschen O getötet hat (Untersatz),

lässt sich die Schlussfolgerung („Conclusio“) ziehen, dass T sich strafbar gemacht hat.

Unter den Prämissen, dass

  1. derjenige der etwas durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt, das erlangte zurückgeben muss und
  2. der K etwas durch Leistung von V ohne Rechtsgrund erlangt hat,

lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass K das erlangte an V zurückgeben muss.

Unter den Prämissen, dass

  1. derjenige der vorsätzlich oder fahrlässig den Körper eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist und
  2. der T fahrlässig den Körper des O widerrechtlich verletzt hat,

lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass T dem O zum Ersatz des durch die Verletzung des Körpers erlittenen Schadens verpflichtet ist.

Genau betrachtet enthält die erste Prämisse hier drei Voraussetzungen:

  • jemand muss den Körper einer anderen Person verletzt haben
  • er muss dies vorsätzlich oder fahrlässig getan haben
  • die Verletzung des Körpers müsste widerrechtlich gewesen sein

T könnte gegen O einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB haben.

Falls eine Voraussetzung evident erfüllt ist, kann man dies einfach erklären:

  • T hat den Körper des O verletzt.
  • T müsste den Körper des O verletzt haben. T hat den O angefahren. Dadurch hat sich O ein Bein gebrochen. Also hat T den Körper des O verletzt.

Falls eine Voraussetzung nicht evident erfüllt ist, muss eine Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal erfolgen:

Begriff: T müsste fahrlässig gehandelt haben.
Definition: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt.
Subsumtion: Bevor man über einen Zebrastreifen fährt, hat man sich zu vergewissern, dass kein Passant die Straße betreten will. Dies hat T unterlassen.
Ergebnis: Also hat T fahrlässig gehandelt.