Keine Werbung einwerfen!

Schon seit einiger Zeit habe ich auf meinem Briefkasten einen Zettel mit der Aufschrift “Keine Werbung einwerfen!” angebracht. Zu meiner Überraschung halten sich die Zusteller der Werbepost an meine Aufforderung.

Angeblich hat der BGH (BGH VI ZR 182/80 v. 20.12.1988) entschieden, dass der so zum Ausdruck gebrachte Wille der Empfänger respektiert werden muss.

E-Mail-Werbung

Das Versenden von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dem Empfänger der Werbung steht ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung der unverlangten E-Mail-Werbung gemäß §§ 1004, 823 BGB zu. (vgl. AG Brakel, Urteil vom 11.02.1998 (7 C 748/97) )

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist E-Mail-Werbung ohne Einwilligung eine unzumutbare Belästigung. Gemäß § 7 Abs. 1 UWG stellt eine unzumutbare Belästigung eine unlautere Handlung dar, die gemäß § 3 UWG verboten ist. Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann der Versender der E-Mail-Werbung bei Wiederholungsgefahr durch Mitbewerber (und andere in § 8 Abs. 3 UWG genannte Berechtigte) auf Unterlassen in Anspruch genommen werden.

Gemäß § 6 Abs. 2 TMG darf in der Kopf- und Betreffzeile von E-Mails weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden.