Rückgabe von Pfandflaschen

Heute habe ich meine angesammelten Pfandflaschen zurückgegeben. Folgende Flaschen wollte ich zurückgeben:

  • 0,5-l-Glas-Mehrwegflaschen (verschiedener Hersteller)
  • 0,33-l-Glas-Mehrwegflaschen (verschiedener Hersteller)
  • 1-l-PET-Mehrwegflaschen
  • 0,5-l-PET-Mehrwegflaschen
  • 0,33-l-PET-Einwegflaschen (einer anderen Supermarktkette)

Alle Flaschen wurden in dem ersten von mir angesteuerten Supermarkt (REWE) durch den Automaten angenommen.
Ich war mir dessen nicht sicher, da ich zuvor in § 6 Abs. 1 VerpackV gelesen hatte, dass sich die Pflicht zur Rücknahme der Pfandflaschen auf Verpackungen der Art, Form und Größe und auf Verpackungen solcher Waren beschränkt, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.

REWE führt die Arten Glas-Mehrweg, PET-Mehrweg und PET-Einweg in den Größen meiner Flaschen. Jedoch wich die Form der von mir zurückgegebenen Flaschen zumindest bei den 0,33-l-PET-Einwegflaschen von der Form der bei REWE angebotenen Flaschen ab.

Update: Gemäß § 8 Abs. 1 S. 6 VerpackV gilt bei Verpackungen, die nach § 8 Abs. 1 S. 1 VerpackV der Pfandpflicht unterliegen, also bei den Einwegpfandflaschen, an Stelle des § 6 Abs. 1 S. 4 VerpackV, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 VerpackV auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoffe einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt.

Ich freue mich, dass auch alle Mehrwegflaschen vom Automaten zurückgenommen wurden. Denn wenn die Rückgabe von Mehrwegflaschen komplizierter wäre als die Rückgabe der Einwegflaschen, wäre dies ein – politisch unbeabsichtigter – Anreiz, Einwegflaschen zu kaufen.