Verpackungen im Supermarkt lassen

Wenn ich im Supermarkt Pizzen kaufe, entferne ich immer die Verkaufs- bzw. Umverpackung (§ 3 Abs. 1 VerpackV), damit die Pizzen in meinem Rucksack weniger Platz verbrauchen. Ich bin froh, dass ich in den Supermärkten hinter den Kassen Sammelgefäße vorfinde, die offensichtlich dafür vorgesehen sind, dass die Kunden dort ihre Umverpackungen zurücklassen.

Nun bin ich heute zufällig auf die Normen gestoßen, die den Vertreiber von Waren zur unentgeltlichen Rücknahme der Um- und Verkaufsverpackungen verpflichtet: §§ 5 und 6 VerpackV.

§ 5 Rücknahmepflichten für Umverpackungen

(1) Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind verpflichtet, bei der Abgabe der Waren an Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände Gelegenheit zum Entfernen und zur unentgeltlichen Rückgabe der Umverpackung zu geben. […]
(3) Der Vertreiber ist verpflichtet, in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände geeignete Sammelgefäße zur Aufnahme der Umverpackungen für den Endverbraucher gut sichtbar und gut zugänglich bereitzustellen. […]

Interessant ist auch § 8 VerpackV. Er bestimmt, dass die Vertreiber für Einweggetränkeverpackungen ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro erheben müssen.