Auch Richter und Anwälte tun sich mit Gesetzesänderungen schwer

Vor dem 31.12.2001 lautete § 307 ZPO:

(1) Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist sie auf Antrag dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
(2) Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, daß er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.

Seit dem 1.1.2002 (ZPO-Reform) lautet § 307 ZPO:

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Seit dem 1.1.2002 ist also klargestellt, dass es für die Verurteilung aufrund eines Anerkenntnisses grundsätzlich keines Antrags des Klägers mehr bedarf; es reicht dass der Anspruch geltend gemacht wurde. Dennoch findet sich noch heute, sechs Jahre nach der Gesetzesänderung in vielen Klageschriften die Formulierung, dass für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen ein Anerkenntnisurteil beantragt wird.

Mein Repetitor, ein amtierender Richter, erklärte nun gestern, dass der BGH (BGHZ 10,333) klargestellt habe, dass der Antrag auf Verurteilung wegen des Anerkenntnisses mit dem allgemeinen Verurteilungsantrag gestellt ist. Leider wies er nicht gleichzeitig darauf hin, dass es durch die ZPO-Reform keines Rückgriffes auf diese Rechtsprechung mehr bedarf.