Kostenentscheidung bei Teilklagerücknahme und teilweisem Unterliegen

Wie im vorhergehenden Beitrag Kostenentscheidung bei Teilklagerücknahme möchte ich hier die zur Berechnung der Kostenquote vertretenen Methoden anhand eines Beispielfalls erläutern:

Fall: Der Kläger kündigt in der Klageschrift an, dass er in der mündlichen Verhandlung beantragen wird, den Beklagten zur Zahlung von 12.500 EUR zu verurteilen. Noch vor der mündlichen Verhandlung nimmt er die Klage in Höhe von 2.500 EUR zurück. Der Beklagte wird zur Zahlung von 7.500 EUR verurteilt.

Quotenmethode

Die Teilklagerücknahme entspreche einem teilweisen Unterliegen gemäß § 92 I ZPO. Für jede einzelne Gebühr sei eine Quote zu ermitteln, da die Parteien an den Gebühren unterschiedlich beteiligt sind.

Tatsächliche angefallene Kosten und Verlustbeträge des Klägers:

Gebührenbezeichnung Streitwert Kostenbetrag Verlustquote Verlustbetrag
Gerichtsgebühren
3 Verfahrensgebühr (KV 1210) 12.500 657 2/5 262,8
Anwaltsgebühren des Klägervertreters
1,3 Verfahrensgebühr (VV 3100) 12.500 683,80 2/5 273,52
1,2 Terminsgebühr (VV 3400) 10.000 583,20 1/4 145,80
Anwaltsgebühren des Beklagtenvertreters
1,3 Verfahrensgebühr (VV 3100) 12.500 683,80 2/5 273,52
1,2 Terminsgebühr (VV 3400) 10.000 583,20 1/4 145,80
SUMME 3.191,00 1.101,44

Der Kläger hat nach der Quotenmethode 1.101,44 € / 3.191 € = 34,52 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Mehrkostenmethode

Nach der Mehrkostenmethode soll der Kläger von den tatsächlich anfallenden Kosten nur diejenigen tragen, die über den Betrag hinausgehen, der nach dem nach der Teilklagerücknahme verbleibenden Streitwert zu zahlen wäre.

Kosten, die tatsächlich entstanden sind: 3.191,00 EUR

Kosten, die entstanden wären, wenn der Kläger von vornherein nur 10.000 EUR eingeklagt hätte:

Gebührenbezeichnung Streitwert Kostenbetrag Verlustquote Verlustbetrag
Gerichtsgebühren
3 Verfahrensgebühr (KV 1210) 10.000 588 1/4 147
Anwaltsgebühren des Klägervertreters
1,3 Verfahrensgebühr (VV 3100) 10.000 631,80 1/4 157,95
1,2 Terminsgebühr (VV 3400) 10.000 583,20 1/4 145,80
Anwaltsgebühren des Beklagtenvertreters
1,3 Verfahrensgebühr (VV 3100) 10.000 631,80 1/4 157,95
1,2 Terminsgebühr (VV 3400) 10.000 583,20 1/4 145,80
SUMME 3.018 754,5

Die Mehrkosten betragen also 3.191 € – 3.018 € = 173 €. Die Summe der Verlustbeträge und der Mehrkosten beträgt 754,5 € + 173 € = 927,5 €. Der Kläger hat nach der Mehrkostenmethode also 927,5 € / 3.191 € = 29,05 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.