Beweislastverteilung bei „üblicher Vergütung“

Heute haben wir die Beweislastverteilung anhand eines interessanten Falles besprochen.

Gemäß § 632 Abs. 2 BGB ist bei Werkverträgen die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist.

Bauunternehmer, die mündlich und ohne Zeugen die übliche Vergütung vereinbart haben, gehen daher scheinbar kein Risiko ein, wenn sie auf eine schriftliche Vereinbarung verzichten.

Angenommen, die übliche Vergütung für die Herstellung des vom Bauunternehmer versprochenen Werkes beträgt 20.000,00 EUR. Wenn der Bauunternehmer Klage auf Zahlung von 20.000,00 EUR erhebt, muss er entweder behaupten, dass diese Vergütung ausdrücklich vereinbart wurde oder behaupten, dass die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Der Unternehmer behauptet, dass 20.000,00 EUR vereinbart wurden, und behauptet gleichzeitig hilfsweise, dass die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist.

Wenn der Besteller nun behauptet, man habe eine niedrigere Vergütung als 20.000,00 EUR vereinbart, stellt er die Tatsachen „Bestimmung einer Vergütung in Höhe von 20.000,00 EUR“ und „Keine Bestimmung einer Vergütung“ streitig. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Unternehmer beweisen muss, dass die Vergütung nicht bestimmt wurde, oder ob der Besteller beweisen muss, dass eine niedrigere Vergütung vereinbart wurden.

Nach der Grundregel der Beweislastverteilung muss jeder die tatsächlichen Voraussetzungen derjenigen Normen beweisen, die er angewendet wissen will. Der Bauunternehmer, der § 632 Abs. 2 BGB angewendet wissen will, muss also beweisen, dass die Höhe der Vergütung nicht bestimmt wurde. Der Beweis, dass eine Vereinbarung nicht getroffen wurde, ist jedoch kaum erbringbar. Man wird von dem Besteller daher eine konkrete Gegendarstellung verlangen. Er muss darlegen, wann die Vereinbarung mit welchem Inhalt getroffen wurde. Der Besteller könnte hier vortragen, dass am 10.05.2008 eine Vergütung in Höhe von 19.000,00 EUR vereinbart wurde. Eine derart konkrete bezeichnete Vereinbarung könnte der Bauunternehmer möglicherweise mit Zeugenaussagen widerlegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Bauunternehmer beweisen kann, dass die Höhe der Vergütung nicht bestimmt wurde, ist allerdings ziemlich gering.

Obwohl die Vorschrift des § 632 BGB dem Bauunternehmer also scheinbar Sicherheit bietet, sollte er aus Gründen der Beweislastverteilung die Höhe einer Vergütung auch dann schriftlich vereinbaren, wenn er die übliche Vergütung erhalten möchte.