Blumen zum Muttertag 2008 in NRW
Am Muttertag ist es üblich, dass die Mütter von ihren Kindern mit Blumen beschenkt werden. Der Muttertag findet traditionsgemäß am zweiten Sonntag im Mai statt. In 2008 fällt der Muttertag auf den Pfingstsonntag. Der Pfingstsonntag ist, wie ein Blick in das Feiertagsgesetz NRW zeigt, zwar anders als der Pfingstmontag kein gesetzlicher Feiertag, aber möglicherweise dennoch ein rechtlich besonderer Sonntag.
Ist es zulässig, Blumen am Pfingstsonntag zu verkaufen?
Gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 des am 16.11.2006 vom nordrhein-westfälischen Landtag beschlossenen Ladenöffnungsgesetzes NRW (GV. NRW. S. 516, in Kraft getreten am 21.11.2006; siehe auch den Gesetzentwurf der Landesregierung Drs 14/2478 vom 05.09.2006) dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht geöffnet sein.
Sofern das Verkaufen von Blumen geeignet ist, die äußere Ruhe des Tages zu stören, ist es als öffentlich bemerkbare Arbeit auch gemäß § 3 Feiertagsgesetz NRW verboten.
Wer entgegen § 4 Abs. 2 LÖG NRW vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkaufsstelle öffnet, begeht gemäß § 13 Abs. 1 LÖG NRW eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann nach § 13 Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Daher hätten die meisten Blumenhändler wohl nicht geöffnet, wenn es bei der grundsätzlichen Regelung des § 4 LÖG NRW verblieben wäre. Ich frage mich aber, ob der Gewinn mancher Blumenhändler am Muttertag nicht so groß ist, dass sie das Risiko einer Geldbuße bis zu 500 Euro in Kauf genommen hätten.
Bei der grundsätzlichen Regelung des § 4 LÖG NRW verbleibt es natürlich nicht. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW dürfen an Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Dauer von fünf Stunden ausnahmsweise geöffnet sein.
Dies gilt gemäß § 5 Abs. 4 LÖG NRW jedoch wiederum nicht für die Abgabe von Waren am Pfingstsonntag.
Allerdings kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die durch Rechtsverordnung ermächtigte zuständige Behörde gemäß § 10 LÖG NRW in Einzelfällen von herausragender Bedeutung befristete Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse liegen.
Dies war geschehen. Die nordrhein-westfälische Wirtschaftsministerium veröffentlichte am 25.01.2008 einen Runderlass in dem es eine Ausnahmeregelung traf, wonach Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, abweichend von § 5 Abs. 4 LÖG NRW am Pfingstsonntag, dem 11. Mai 2008, für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein dürfen.
Nachdem ich das Ladenöffnungsgesetz gelesen hatte, wunderte es mich, dass Restaurants und Dönerbuden am Sonntag geöffnet sind. Dies liegt wohl an einer Privilegierung im Gaststättengesetz und in der Gaststättenverordnung NRW, nach der vom Gaststättengewerbe nur kurze Sperrzeiten einzuhalten sind.
Gemäß § 5 Abs. 2 LÖG NRW dürfen leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen auch an Sonn- und Feiertagen angeboten werden. Restaurants und Dönerbuden fallen anscheinend nicht unter den Begriff der Verkaufsstelle, der gemäß § 3 Abs. 1 LÖG NRW vor allem Ladengeschäfte umfasst.
Eine Gaststätte unterscheidet sich von einem Ladengeschäft wohl dadurch, dass die Getränke und Speisen in einer Gaststätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Demnach wäre in einer Dönerbude der Verkauf von Dönern zum Essen vor Ort zulässig, aber der Verkauf von Dönern zum Mitnehmen unzulässig.