Rechtsdienstleistungsgesetz

Gemäß Art. 20 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 treten am 1. Juli 2008 die noch nicht in Kraft getretenen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935 außer Kraft.

Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 RDG muss derjenige der unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt.

Somit dürfen Volljuristen ohne Anwaltszulassung Rechtsdienstleistungen unentgeltlich erbringen.

Gemäß § 3 Abs. 1 BRAO ist und bleibt allerdings der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.