Kündigung Stromversorgungsvertrag

Heute war ich im Kundencenter meines Stromversorgers Stadtwerke Bonn, um meinen Versorgungsvertrag zu kündigen. Als ich der Mitarbeiterin, der ich eine vorbereitete schriftliche Kündigungserklärung übergab, sagte, dass ich wegen eines Umzugs kündige, meinte sie, dass ich dann “nicht kündigen” müsse. Es würde reichen, wenn ich nach der Schlüsselübergabe an meinen Vermieter den Zählerstand ablesen und in ein Abmeldeformular eintragen würde und dieses Abmeldeformular dann nach dem Umzug im Kundencenter abgeben würde. Der Vertrag würde rückwirkend zum Zeitpunkt des Auszugs aufgehoben. Sie gab mir meine schriftliche Kündigungserklärung zurück und drückte mir ein Abmeldungsformular in die Hand.

Auf die Aussage der Mitarbeiterin des Kundencenters möchte ich mich lieber nicht verlassen. In § 20 Abs. 1 StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung) heißt es, dass der Grundversorgungsvertrag grundsätzlich mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. Bei einem Umzug ist der Kunde ausnahmsweise berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Nach der Stromgrundversorgungsverordnung muss der Kunde also eine Kündigungserklärung abgeben und dabei eine zweiwöchige Frist einhalten. Nach § 20 Abs. 2 StromGVV muss er die Kündigung in Textform erklären.

Die Stromgrundversorgungsverordnung wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 39 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970) sowie mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) erlassen.

Gemäß Art. 80 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch ein Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden.

Dass die Stadtwerke Bonn GmbH bzw. ihre Tochter Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH von einer Geltung des § 20 StromGVV ausgeht, ergibt sich aus den Bedingungen, die sie ihren Versorgungsverträgen in Ergänzung der StromGVV zugrunde legt. Unter Nummer 9 dieser ergänzenden Bedingungen steht, dass der Kunde bei einer Kündigung des Versorgungsverhältnisses nach § 20 StromGVV zusätzlich zu seinem Namen und seiner Anschrift, seiner Kundennummer und der Anschrift der betroffenen Verbrauchsstelle und der Zählernummer, das Datum des Auszuges, den Zählerstand bei Auszug, die neue Rechnungsanschrift, den Namen und die Anschrift des Eigentümers/Vermieters der bisher vermieteten Wohnung und den Name des Nachmieters, soweit er bekannt ist, angeben muss.

Ich werde also sicherheitshalber ein neues Kündigungsschreiben aufsetzen und um eine Bestätigung der Kündigung bitten. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 StromGVV soll der Grundversorger eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen.

Wenn ich nicht nachweisen könnte, dass ich die Kündigung fristgerecht in Textform erklärt habe, und sich mein Stromversorger auf § 20 Abs. 1 StromGVV berufen würde, würde dies freilich nicht zu hohen Mehrkosten führen. Der monatliche Grundbetrag (Leistungspreis) beträgt im Augenblick 8,21 Euro.