Widerrufsbelehrung und sonstige Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

Neue Rechtslage ab dem 11.6.2010: formellgesetzliche Musterwiderrufsbelehrung

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ wurden wie der zu lange Name des Gesetzes schon sagt unter anderem die Vorschriften über das Widerrufsrecht neugeordnet.

Alte Rechtslage bis zum 10. Juni 2010

Die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung sind in § 355 BGB geregelt. Da es schwierig ist die abstrakten Anforderungen des Gesetzes in einer konkrete Widerrufsbelehrung zu formulieren, wurde mit dem … eine materiellgesetzliche Musterwiderrufsbelehrung eingeführt. Sie steht in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. Ihre Verwender sollten sich sicher sein können, rechtlich einwandfrei belehrt zu haben. Statt dessen führte die Musterwiderrufsbelehrung der BGB-InfoV zu großer Unsicherheit. Denn die Gerichte urteilten, dass diese Belehrung nicht den Anforderungen des § 355 BGB genügt.

Wieso konnten die sich die Gerichte über die materiellgesetzliche Regelung der BGB-InfoV „hinwegsetzen“?

Die BGB-InfoV ist kein Gesetz im formellen Sinn, sondern nur eine Rechtsverordnung. Sie wurde nicht unmittelbar vom Gesetzgeber, sondern lediglich aufgrund einer Ermächtigung des Gesetzgebers in Art. 240 EGBGB durch die Exekutive (das Bundesministerium der Justiz) erlassen. Sie steht somit in der Normenhierarchie unterhalb des BGB. Daher konnte man sich bisher bei Verwendung des Musters der BGB-InfoV nicht darauf verlassen, im Sinne des § 355 BGB einwandfrei belehrt zu haben.

Neue Rechtslage ab dem 11. Juni 2010

Der Gesetzgeber hat die Musterwiderrufsbelehrung nun in das EGBGB aufgenommen. Sie steht daher in der Normenhierarchie auf einer Ebene mit den Vorschriften des BGB. Die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung wurden aus § 355 BGB ausgelagert und in den neu eingefügten § 360 BGB aufgenommen. § 360 Abs. 3 BGB n.F. bestimmt nun ausdrücklich, dass die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 BGB n.F. mitzuteilende Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB n.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften genügt, wenn das Muster der neu eingefügten Anlage 1 zum EGBGB in Textform verwendet wird.