Sachmangelbegriff

§ 434 Abs.1 BGB lautet:

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Problem 1

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist § 434 Abs. 1 S. 2 BGB nur anwendbar, “soweit die Beschaffenheit der Sache nicht vereinbart ist”. Wenn die Vorschrift wörtlich genommen würde, dann wäre eine Sache, die die vereinbarte Beschaffenheit hat, auch dann mangelfrei, wenn über die Vereinbarung der Beschaffenheit hinaus eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt wurde, für die sich die Sache nicht eignet.

Ist das vom Gesetzgeber gewollt? Im Wikipedia-Artikel zum Mangel heißt es dazu:

Wenn also sowohl Beschaffenheit vereinbart, als auch eine bestimmte Verwendung vertraglich vorausgesetzt ist, die sich nicht aus der vereinbarten Beschaffenheit ergibt, und diese miteinander im Einklang stehen, muss die Kaufsache beiden Anforderungen genügen.

Problem 2

Schon nach dem Wortlaut ist unklar, ob § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB anwendbar ist, wenn (die Beschaffenheit der Sache nicht vereinbart ist und) nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt wird!

Der Wortlaut von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB (“die Sache [ist] frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn …”) besagt, dass die Sache auch dann (”sonst wenn”) frei von Sachmängeln sein kann, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Das kann vom Gesetzgeber nicht gemeint sein. Der Gesetzgeber will sagen, dass eine Sache mangelhaft ist, wenn nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt wird und die Sache sich für diese Verwendung nicht eignet.

Was soll die Formulierung “die Sache ist sonst frei von Sachmängeln wenn” dann bedeuten?

“Sonst” könnte sich auf einen Sachverhalt beziehen, bei dem nach dem Vertrag keine bestimmte Verwendung vorausgesetzt wird. Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung “sonst wenn” vermutlich folgende Regelung sprachlich abkürzen:

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
(1.) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Soweit weder die Beschaffenheit vereinbart, noch nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt wird, ist die Sache frei von Sachmängeln
(2.) wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Es kommt demnach für die Frage, ob eine Sache einen Mangel hat, nur dann auf die Eignung für die gewöhnliche Verwendung und das Aufweisen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit an, wenn weder eine Beschaffenheit vereinbart wurde noch nach dem Kaufvertrag eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt wurde. So wird dies auch vom BGB-Kommentar Palandt gesehen (64. Auflage, § 434 Rn 25). Und im Wikipedia-Artikel zum Mangel heißt es:

Die ersten drei Sachmangelarten folgen einer strengen Hierarchie, wobei die jeweils niedrigere Stufe nur gilt, soweit die höhere Stufe nicht anwendbar ist.

Das höchste deutsche Zivilgericht hat aber in der Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 10.10.2007 (Az.: VIII ZR 330/06) geschrieben:

Da es somit im Hinblick auf die Unfallfreiheit an einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien fehltund der reparierte Karosserieschaden auch nicht die Eignung des Fahrzeugs für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), ist für die Frage, ob der bei dem früheren Unfall eingetretene Schaden einen Sachmangel begründet, auf die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen und darauf abzustellen, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Wenn der Karosserieschaden nicht die Eignung des Fahrzeugs für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt, kann aber weder nach dem Wortlaut des § 434 BGB noch nach meiner teleologischen Auslegung ein Sachmangel vorliegen!

Der BGH weicht also vom Wortlaut ab und legt die Vorschrift in einer Weise aus, die meines Erachtens zumindest erklärungsbedürftig ist. Eine Erklärung gibt er allerdings nicht.

Wie versteht der BGH die Vorschrift? Ich vermute so:

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
(1.) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, und sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetze Verwendung eignet, ist die Sache nur dann frei von Sachmängeln
(2.) wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Der BGH hat sich damit weit vom Wortlaut der Vorschrift entfernt. Es stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber wirklich gewollt hat, dass der Käufer auch dann Gewährleistungsrechte geltend machen können soll, wenn er eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt hat und sich die Sache für diese Verwendung eignet. Dies erscheint mir zweifelhaft. Warum sollte der Käufer etwa vom Kaufvertrag zurücktreten wollen, wenn er die gekaufte Sache so verwenden kann, wie er dies wollte?
Nun ein Grund könnte sein, dass der Käufer die Sache irgendwann weiterverkaufen möchte. Wenn die Sache dann nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die daher vom Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, wird der Käufer beim Weiterverkauf möglicherweise Schwierigkeiten haben, den Preis zu erzielen, der bei Sachen der Art üblich ist.

Der Gesetzgeber hat in der BT-Drucks. 14/6040 auf Seite 213 folgende Erläuterungen zu § 434 BGB veröffentlicht:

Nur wenn weder die Beschaffenheit vereinbart ist noch die Parteien eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt haben, kommt es darauf an, ob sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet, Absatz 1 Satz 2 Nr. 2. Damit wird Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt, dem zufolge Vertragsmäßigkeit der Kaufsache anzunehmen ist, wenn sie sich für Zwecke eignet, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden.

Darüber hinaus bestimmt Absatz 2 Satz 2 Nr. 2, dass die Sache in diesen Fällen eines Fehlens bestimmter Vorstellungen der Parteien über die Verwendung der Sache eine Beschaffenheit aufweisen muss, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Damit wird der erste Teil des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe d der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt.

Meines Erachtens sinnvoll wäre folgende Formulierung des § 434 BGB gewesen, die aber nach dem Text der BT-Drucksache nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht:

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, und sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetze Verwendung eignet, ist die Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.