Kostenentscheidung bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme mehrerer Beklagter

Wenn mehrere Personen verklagt werden und unterliegen, haften sie gemäß § 100 Abs. 1 ZPO für die Kostenerstattung grundsätzlich nach Kopfteilen.

Beispiel: Der Kläger verklagt B1, B2 auf Zahlung von jeweils 1.000 € und B3 auf Zahlung von 1.500 €. Die Beklagten werden antragsgemäß verurteilt.

Die Kostenentscheidung lautet trotz des unterschiedlichen Umfangs der Beteiligung der Beklagten am Rechtsstreit: „Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 1/3. (§§ 91 Abs. 1, 1. Halbsatz, 100 Abs. 1 ZPO)“

Wenn die Beklagten in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt werden, haften sie gemäß § 100 Abs. 4 ZPO für die Kostenerstattung ausnahmsweise auch als Gesamtschuldner.

Beispiel: Es werden vier Personen als Gesamtschuldner verklagt und verurteilt. Sie unterliegen in gleichem Umfang.

Die Kostenentscheidung lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. (§§ 91 Abs. 1, 1. Halbsatz, 100 Abs. 4 ZPO)“

In der Kostenentscheidung ist der Zusatz „als Gesamtschuldner“ entbehrlich, da sich die gesamtschuldnerische Haftung schon aus § 100 Abs. 4 ZPO ergibt.

Für den Fall, dass die gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Beklagten in unterschiedlichem Umfang unterliegen, besteht keine gesetzliche Spezialregelung. Eine gesamtschuldnerische Haftung erscheint in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Es besteht kein Grund dafür, den unterliegenden Streitgenossen an den außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Streitgenossen zu beteiligen. (Dies stimmt eigentlich auch für den Fall, des gleichen Unterliegens. Hier können ja auch unterschiedliche außergerichtliche Kosten entstehen.)

Beispiel: Der Kläger begehrt von B1 und B2 als Gesamtschuldnern Zahlung von 1.000 €. B1 wird verurteilt an den Kläger, 1.000 € zu zahlen, B2 wird verurteilt an den Kläger 500 € zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung lautet: „Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und B2 je zu einem Viertel und B1 zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des B1 trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des B2 tragen der Kläger und B2 je zur Hälfte.

Kostentabelle:

Kläger B1 B2
Anspruch gegen B1: 1.000 € 0 1000 € 0
Anspruch gegen B2: 1.000 € 500 € 0 500 €
Verluste 500 € 1000 € 500 €
Kostenquote 1/4 1/2 1/4