Art der Sicherheitsleistung

In einer Klageschrift habe ich den Antrag gelesen, im Falle der Anordnung einer prozessualen Sicherheitsleistung dem Beklagten zu gestatten, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbringen zu dürfen.

Ich frage mich, ob das ein Antrag ist, der den Mandanten beeindrucken soll. Die hier beantragte Art der Sicherheitsleistung ist bereits der gesetzliche Normallfall. Ich glaube, dass ein Gericht, das vom Normallfall abweichen will, dies auch angesichts des genannten Antrags tun wird.

§ 108 Abs. 1 ZPO lautet:

In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.