Radwege­benutzungspflicht: Änderung des Wortlauts der StVO

Zum 1. September 2009 ist die „Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (BGBl. 2009 I 2631) in Kraft getreten.

Sie enthält unter anderem eine Änderung des § 2 Abs. 4 StVO.

Früher hieß es dort:

[Radfahrer] müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist.

Heute lautet die Vorschrift:

Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

Im Grunde hat sich also nichts geändert. Der geänderte Wortlaut der Vorschrift lässt aber vermuten, dass der Gesetzgeber nunmehr davon ausgeht, dass es der Regelfall ist, dass ein Radweg nicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist.